

Satzung
Präambel
Wir alle sind von den negativen Folgen des raschen Klimawechsels betroffen, für den wir zu großen Teilen selbst verantwortlich sind. Vom menschlichen CO2 Ausstoß und Regenwaldrodungen bedingte steigende Luft-und Wassertemperaturen, Küstenverlust durch Wasserstände, Wetterkatastrophen, Wasserknappheit, sowie Verlust lebenswichtiger Tier-, Fauna- und Ökosysteme stellen uns vor uns direkt und indirekt betreffende drastische Folgen. Die zerstörerische Kraft des Klimawandels zeigt sich in den zunehmend zahlreichen Katstrophen, die keine Unterschiede zwischen Kontinenten, arm und reich machen. Sie trifft uns Menschen in unserem physischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Lebensraum und mahnt uns daher mit vereinten Kräften verantwortlicher und nachhaltig mit den uns zur Verfügung stehenden Naturressourcen unseres Planeten umzugehen.
Es ist die Vision der gemeinnützigen Förderinitiative Global United FC e.V. über den Spaß am Welt-Sport-Fußball Kinder und Erwachsene weltweit unter dem Motto „Wir lieben Fußball – Wir lieben unsere Erde“ für das Thema „nachhaltigen und sozialen Klimaschutzes“ zu zusammenzuschweißen, sie zu sensibilisieren und ihnen über präventive und aktive Hilfsprojekte Ressourcen-schonende Alternativen zu ermöglichen.
Die ehrenamtlichen Mitglieder zählen weltweit zum „Who is Who“ der Fußballelite. Sie stellen sich für Fußballspiele, Fußball-Aktionen und Themen-Veranstaltungen zur Verfügung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Förderverein "Global United FC e.V." Er hat seinen Sitz zum Start in Moosburg an der Isar und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Global United FC e.V.".
2) Der Verein hat seinen Sitz in Moosburg. Er ist ins Vereinsregister einzutragen.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen alleine aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Honorarhöhen im Rahmen von Mitarbeit in Projekten (Beratung, Konzeption, Umsetzung) werden vom Vorstand und Aufsichtsrat jährlich festgelegt. Dies gilt auch für externe Leistungen im Rahmen der Verwaltung, Fundraising, Kommunikation. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Höhe der Vergütungen wird nach der Gründung des Vereins jeweils jährlich vom Vorstand und dem gewählten Aufsichtsrat verabschiedet.
§ 3 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist durch das Medium Fußball
a. die öffentliche Wahrnehmung des Themas „nachhaltiger und sozialer Klimaschutz“ zu fördern,
b. den nachhaltigen, umwelterhaltenden und sozial verantwortungsvollen Einsatz von Ressourcen wie Geld, Personal, Infrastruktur, Ausstattung in Klimaschutzprojekten zu fördern,
c. präventive Klimaschutzprojekte sowie Klimakatastrophen-Hilfsprojekte weltweit finanziell zu unterstützen.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
a. Organisation und Durchführung von Charity-Events, insbesondere Fußballspielen, dem Engagement von Fußballprofis und Themen-Events,
b. Organisation und Durchführung und Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art, unter anderem durch die Präsenz von Botschaftern auf den verschiedenen Kanälen,
c. Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
d. Beschaffung von Mitteln und Spenden,
e. Vereinsmitglieder, die, wo möglich, auch direkte persönliche Hilfe vor Ort leisten.
3) Der Verein kann Mittel, sofern sie beim Empfänger ausschließlich zum Satzungszwecke oder einem anderen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden, beschaffen und an sie weiterleiten, sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden oder gemeinnützige Stiftungen errichten. Der Verein kann zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen oder Lizenzen vergeben. Eine hierin etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet.
4) Der Verein darf Mittel aus Charity-Aktionen und Spendengelder, Beiträge, Umlagen einnehmen und ausgeben.
5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für einen in der Satzung festzulegenden steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.
§ 4 Mitglieder
Der Verein hat
•Fördermitglieder (§ 5 Abs. 1)
•stimmberechtigte Mitglieder (§ 5 Abs. 2)
•Ehrenmitglieder (§ 5 Abs. 5)
Dem Verein sollen nicht mehr als 9 stimmberechtigte Mitglieder angehören.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Der Beitritt als Fördermitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Beitritt ist wirksam mit Zugang der Erklärung des Vereins, dass der Antrag angenommen ist. Fördermitglied kann auch eine juristische Person sein.
2) Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
3) KandidatInnen für die stimmberechtigten Mitglieder können sowohl von Fördermitgliedern wie auch von stimmberechtigten Mitgliedern nominiert werden. Sie bedürfen zur Nominierung zumindest der schriftlichen Empfehlung von zwei Mitgliedern.
4) Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines/einer Bewerbers/in kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme verbindlich mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheiden.
5) „Botschaftern“ oder Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
6) Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
§ 6 Mitgliedschaftsrechte
1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen von diesem zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge.
2) Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, allerdings mit Ausnahme des Stimmrechtes.
§ 7 Mitgliedsbeiträge, Streichung aus der Mitgliederliste
4) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5) Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
· mit dem Tode,
· durch freiwilliges Ausscheiden,
· durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 7 Abs. 2),
· durch Ausschluss,
2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens bis zum 30. September dem Vorstand zugehen.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
•Die Mitgliederversammlung (§10)
•Der Aufsichtsrat (§ 12)
•Der Vorstand (§ 13).
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Versammlungen der Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 30% der förder- und stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Aufsichtsrat die Einberufung verlangt.
2) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind diese Beschlussfassungen zulässig, wenn sechs Zehntel der Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen, sofern die Satzung nicht ein höheres Quorum verlangt.
3) Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Bekanntmachung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe von Zeit und Ort spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form. Alle Vereinsmitglieder werden vom Aufsichtsrat durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladungsfrist für alle Vereinsmitglieder beträgt 4 Wochen, im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
4) Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates können jedes Mitglied einreichen. Diese und der Vorstand haben Rederecht.
5) Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Versammlung beim Aufsichtsrat schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und über die Zulassung weiterer Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Über Satzungs-, Zweckänderungen und Auflösung des Vereins darf nur abgestimmt werden, wenn die Anträge dazu mit Begründung und den Namen der Antragsteller unter Einhaltung der vierwöchigen Ladungsfrist den Mitgliedern zuvor bekannt gegeben worden sind.
6) Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der Aufsichtsrat verständigt hat. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
7) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied sein muss.
§ 11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Zwei- Drittel-Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung ist. Eine Zweckänderung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4) Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist.
5) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
§ 12 Aufsichtsrat
1) Der Aufsichtsrat besteht zum Start des Vereins aus fünf Personen und kann im Verlauf des Bestehens auf bis zu 7 Personen erweitert werden. Er ist ehrenamtlich tätig. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in.
2) Der Aufsichtsrat ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
3) Näheres regelt eine gesonderte Aufsichtsratsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
4) Die Mitgliederversammlung wählt fünf Aufsichtsratsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist einzeln zu wählen.
5) Aufsichtsratsmitglieder können auch nicht stimmberechtigte Mitglieder sein. MitarbeiterInnen des Vereins dürfen keine Aufsichtsratsmitglieder sein.
6) Der Aufsichtsrat beschließt in mehrfach im Jahr stattfindenden Sitzungen. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin / des Sprechers. Auch schriftlich können Beschlüsse - dann jedoch nur einstimmig - gefasst werden.
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem aber höchstens zwei Mitgliedern. Er wird in der Gründungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Danach wird er von der Mitgliederversammlung, vorgeschlagen vom Aufsichtsrat, unabhängig vom Beginn und Ende des Einstellungsverhältnisses mit dem Verein bestellt und abberufen. Eine bedingte Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat ist nicht zugelassen. Die Führung der Geschäfte kann auch als Werksvertrag extern vergeben werden.
2) Das Mitglied / die Mitglieder des Vorstands sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie sind Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB.
3) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen.
4) Der Aufsichtsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsführungsordnung.
§ 14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung gemeinnütziger Projekte.
Moosburg, den 04.05.2011
Die Gründungsmitglieder:
Lutz Pfannenstiel
Almut von Biedermann
Rainer Hahn
Fredi Bobic
Gerhard Hirth
Geert Brusselers
Tilmann Meuser
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Global United FC e.V. , Thalbacher Straße 29, 85368 Moosburg
Tel. +49 (0) 89 / 1250 30 26 0
Fax: + 49 (0) 89 / 1250 3026 1
Email: info@globalunitedfc.com
www.globalunitedfc.com
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Unsere Satzung können Sie gerne unter folgendem Link downloaden:
» Die Satzung der Global United FC AG (PDF)
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